Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der Krone Filter Solutions GmbH (nachfolgend KFS genannt) und ihrem Vertragspartner (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, die den Verkauf von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängenden Sach- und Dienstleistungen von KFS zum Gegenstand haben. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, ihnen wird hiermit widersprochen. Änderungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch KFS; im Falle der Bestätigung gehen sie den AGB vor.
  3. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese AGB als angenommen.
  4. Diese AGB gelten auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtliche Sondervermögen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die Angebote von KFS sind unverbindlich. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bleiben vorbehalten. Bei Abbildungen in Drucksachen, Gewichts- und Maßangaben handelt es sich um ca.- Angaben, es sei denn, sie sind schriftlich garantiert.
  2. Zum Zustandekommen des Vertrages bedarf es der schriftlichen Bestätigung durch KFS. Diese schriftliche Bestätigung legt zusammen mit der Leistungsbeschreibung den Inhalt des Vertragsverhältnisses und den Lieferumfang endgültig fest. Nebenabreden und mündliche Erklärungen, inklusive Zusicherungen und Garantien der Mitarbeiter werden nur in dem Fall Vertragsinhalt, wenn sie schriftlich von KFS bestätigt werden. Zu einer derartigen schriftlichen Bestätigung sind lediglich die Geschäftsführer und die Prokuristen berechtigt.

§ 3 Preise

  1. Sämtliche von KFS eingegebenen Preise sind in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer zu verstehen.
  2. Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten.
  3. KFS hält sich an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Datum des Angebotes gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung von KFS genannten Preise.
  4. Die Kosten für Installation, Schulung und sonstige Nebenleistungen sind im Kaufpreis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen werden.

§ 4 Lieferung

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmt KFS Transportmittel und Transportwege, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und billigste Möglichkeit gewählt wird.
  2. Liefertermine und Lieferfristen müssen von KFS ausdrücklich schriftlich bestätigt werden und gelten nur als annähernd vereinbart. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zu seinem Ablauf das Lager von KFS verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt ist.
  3. KFS steht für die rechtzeitige Beschaffung ihrer Lieferungen und/oder Leistungen nur ein, soweit sie selbst (rechtzeitigen Abschluss entsprechender Verträge mit Zulieferern oder Subunternehmern vorausgesetzt) die erforderlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen rechtzeitig erhält. Die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beschaffung der Zulieferung von KFS zu vertreten ist, obliegt dem Kunden. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt daher ausdrücklich vorbehalten.
  4. Bei höherer Gewalt, Streiks, Rohstoffmangel oder Betriebsstörungen verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend. In diesem Fall oder wenn Umstände bei den Lieferanten von KFS eintreten, die zu einer erheblichen Verzögerung der Leistung führen und die Ware von KFS nicht beschafft werden kann, ist KFS berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Kunden hat KFS sich dazu zu erklären, ob KFS von dem Rücktrittsrecht Gebrauch macht oder innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist liefern wird.
  5. Lieferungen erfolgen ab Lager KFS auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Leistungsort im Sinne des § 269 BGB ist der Sitz von KFS. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe am Leistungsort auf den Kunden über. Sollte ausdrücklich Versendungskauf vereinbart sein, so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Auslieferung der Sache durch KFS an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
  6. KFS ist berechtigt, Teil-Lieferungen zu erbringen, die jeweils gesondert zu bezahlen sind.

§ 5 Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen von KFS, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohne jeden Abzug auszugleichen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug, falls er nicht gezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft, beziehungsweise dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Lieferung zu. In einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Lieferungen steht.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Sämtliche Liefergegenstände bleiben Eigentum von KFS bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist KFS auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung von KFS, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, KFS einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel muss der Kunde KFS unverzüglich schriftlich anzeigen.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde schon jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an KFS ab. KFS nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung widerruflich ermächtigt. KFS behält sich jedoch vor, die Forderungen selbst einzuziehen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

§ 7 Mängelhaftung

  1. KFS hat Sachmängel der Lieferung, welche sie von Dritten bezieht und unverändert an den Kunden weiterliefert, nicht zu vertreten. Dies gilt nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  2. Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Liefergegenstandes.
  3. Beim Vorliegen von Mängeln steht das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung in jedem Fall KFS zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung ist in jedem Fall erst nach dem erfolglosen dritten Nachbesserungsversuch gegeben.
  4. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kun-de, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht wird, es sei denn die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  5. Der Kunde muss den Mangel innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel war nicht erkennbar. Zeigt sich ein Mangel später, muss dieser ebenfalls innerhalb einer Frist von 7 Tagen schriftlich angezeigt werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.
  6. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein selbständiges Beweisverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.
  7. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kun-de, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen oder Leistungen an einen anderen Ort als dem Sitz von KFS verbracht werden, es sei denn die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

§ 8 Haftungsbegrenzung

  1. KFS haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet KFS nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung von KFS ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
  2. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von KFS nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängeln, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
  3. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, zum Beispiel Schäden an anderen Sachen, ist vollständig ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
  4. Die Regelung der vorstehenden Absätze 1. und 2. erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
  5. Bei Verzögerung der Leistungen haftet KFS in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesen Fällen ist die Haftung ebenfalls auf den vertrags-typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen wird die Haftung von KFS wegen Verzögerung der Leistung für den Schadenersatz neben der Leistung und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 10 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind - auch nach Ablauf einer KFS etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 9 Rücktritt

  1. Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn KFS die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch KFS zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

§ 10 Verjährung

  1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr ab Lieferung.
  2. Die Verjährungsfrist des Absatz 1. gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen KFS, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Gleiches gilt für Schadensersatzansprüche jeder Art gegen KFS, die mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen.
  3. Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes. Sie gilt auch nicht, wenn KFS den Mangel arglistig verschwiegen hat. In diesem Fall gilt stattdessen die gesetzliche Verjährungsfrist.
  4. Die einjährige Verjährungsfrist gilt ebenfalls nicht für Schadenersatzansprüche in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

§ 11 Form und Schlussbestimmungen

  1. Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung per Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, welches den Aussteller einwandfrei erkennen lässt, gewahrt.
  2. Sämtliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch KFS.
  3. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Stattdessen soll diejenige zulässige Regelung gelten, die dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
  4. Für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt deutsches Recht. Der Gerichtsstand ist Bremen.

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